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Kurzarbeitergeld grundsätzlich auch für Zahnarztpraxen
Nach einer aktuellen Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) können nun auch Zahnärzte und weitere Leistungserbringer im Gesundheitswesen grundsätzlich Kurzarbeitergeld erhalten. Hierüber informiert die Bundeszahnärztekammer (BZÄK).
Bis vor kurzem seien Anträge auf Kurzarbeitergeld noch mit Hinweis auf Ausgleichszahlungen und einen kommenden Rettungsschirm pauschal zurückgewiesen worden. Die BZÄK hatte dies kritisiert. Im Gegensatz zu anderen Leistungserbringern seien die Zahnärzte bei den finanziellen Hilfen der Bundesregierung nicht bedacht worden. Lediglich ein Kredit sei ihnen laut SARS-CoV-2-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung zugebilligt worden.
Die BA werde nun die Ansprüche von Zahnarztpraxen auf Kurzarbeitergeld in jedem Einzelfall prüfen, so BZÄK-Präsident Dr. Peter Engel.
Die BZÄK hat ihre Information zum Kurzarbeitergeld entsprechend der BA-Weisung aktualisiert.
(BZÄK / STB Web)
Artikel vom: 13.05.2020